AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lohn-Center Brandl
§1 Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Beauftragungen und Verträge über Leistungen vom Lohn-Center Brandl,
Schäfersiedlung 2, 83059 Kolbermoor
und gelten sowohl für laufende als auch für zukünftige Geschäftsverbindungen mit dem unterzeichneten Auftraggeber.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wurde.
Alle abweichenden Regelungen müssen schriftlich bestätigt sein, um wirksam zu werden. Vereinbarungen im Mandatsvertrag, in der Beauftragung, gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Über Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Diese gelten als akzeptiert, wenn nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich widersprochen wird. Bei fristgerechtem Widerspruch hat das Lohn-Center Brandl das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen vorzeitig zu kündigen. In diesem Falle gelten die vorangegangen AGB und der Vertrag endet zum nächstmöglichen Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung.
§2 Vertragsabschluss
Das Vertragsverhältnis kommt mit Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages in Form einer Beauftragung / Mandatsvertrag oder durch mündliche Beauftragung / Vertragsabschluss durch den Auftraggeber zustande, hilfsweise mit der erstmaligen Übergabe der zu verarbeiteten Unterlagen, Daten oder Informationen durch den Auftraggeber. Erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch das Lohn-Center Brandl verbindlich oder aber mit Beginn der Arbeiten.
§3 Vertragsgegenstand
Der Gegenstand, der vom Lohn-Center Brandl zu erbringender Leistung, ergibt sich aus der zugrunde liegenden schriftlichen Beauftragung / Mandats-Vertrag, hilfsweise aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Beauftragung / das Auftragsvolumen umfasst hierbei grundsätzlich vollumfänglich die Fertigung der lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen für alle Mitarbeiter, des Auftraggebers, sowie alle hierzu erforderliche Arbeiten wie beispielsweise die Einrichtungsarbeiten oder An- und abmelden der Mitarbeiter, etc. Eine Unterbeauftragung ist nicht zulässig und nicht möglich. Es müssen monatlich für alle Mitarbeiter Berechnungen durchgeführt werden und alle Meldungen erfolgen.
Die Bearbeitung von Teilaufträgen / zu erbringende Teilleistungen muss schriftlich vereinbart werden. Sofern die Anzahl der monatlich zu fertigenden Abrechnungen im Erstmonat höher ist als in der Beauftragung benannt, so gilt dies als vereinbartes Auftragsvolumen. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise der Bearbeitung, Durchführung und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot vom Lohn-Center Brandl festgelegt und werden vom Lohn-Center Brandl bestimmt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise, Durchführung und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ungeachtet dessen, ob ein Vertrag schriftlich oder durch Überlassen der Unterlagen geschlossen wurde, umfasst dieser alle Tätigkeiten, die zur korrekten und ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsauftrags notwendig sind.
Dies gilt auch dann, wenn zur Erfüllung des Auftrags die Leistungen den üblichen oder angenommenen Umfang und / oder Zeit übersteigen. Die zu erbringenden Leistungen, als auch Teilleistungen und monatliche Tätigkeiten, gelten als erstellt und gefertigt, sobald dies dem Auftraggeber, spätestens durch Rechnungsstellung, angezeigt wird. Es gelten die jeweils aktuellen Preise, Leistungen und Inklusivleistungen vom Lohn-Center Brandl.
Es werden darüber hinaus keine steuer- oder rechtsberatenden Tätigkeiten ausgeführt. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz und / oder Bestimmungsort vom Lohn-Center Brandl.
§3.7 Beauftragung auf unbestimmte Zeit
Bei Beauftragung ohne Vertragszeichnung zu einem gewählten Tarif mit entsprechenden Konditionen und Laufzeitbindung oder bei Beauftragung durch erstmalige Übergabe von zu verarbeiteten Unterlagen, Daten oder Informationen durch den Auftraggeber, so wird diese, sofern keine schriftliche gesonderte abweichende Vereinbarung vorliegt, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei immer drei Monate.
§4 Mitwirkung des Auftraggebers
Falls es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist, ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat insbesondere unaufgefordert, auf eigene Kosten, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen schriftlich, vollständig und so rechtzeitig zu überlassen, dass dem Lohn-Center Brandl eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend für alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Alle Informationen, Daten und Änderung müssen zur Bearbeitung ausschließlich schriftlich (E-Mail, Fax) vorliegen. Die Daten sind als zu verarbeitenden Enddaten je Mitarbeiter (Übergabe der monatlichen Bewegungsdaten in tabellarischer Form, Gesamtstunden / Enddaten je Mitarbeiter / Monat) / vorzulegen.
Der Auftraggeber versichert, dass alle an das Lohn-Center Brandl übermittelten Daten und Informationen, insbesondere der mitgeteilten Vortragswerte richtig sind. Der durch Nichtnutzung vorgegebener Formulare, als auch der durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Überlassung von Unterlagen, Daten oder sonstigen Informationen entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand, ist vom Auftraggeber gesondert, nach der jeweils geltenden Preisliste vom Lohn-Center Brandl, zu vergüten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen, Tabellen oder Formulare nur für seine eigenen Zwecke und nur für die Dauer der Beauftragung verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen vom Lohn-Center Brandl Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Lohn-Center Brandl. Der Auftraggeber hat nach Lieferung der Arbeitsergebnisse, diese unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Lohn-Center Brandl sofort mitzuteilen. Ist zur Fertigung der monatlichen Abrechnungen die monatliche Bereitstellung und Übermittlung von Bewegungsdaten und Informationen erforderlich und unterlässt der Auftraggeber die Vorlage der erforderlichen Bewegungsdaten und Informationen, so dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise oder nicht pünktlich durchführen kann, stellt der Auftragnehmer seine Leistungen bereit und bringt diese in Rechnung.
Der Auftraggeber schließt mit dem Lohn-Center Brandl eine „Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung personenbezogener Daten“ gemäß den Vorgaben der europäischen Datenschutz Grundverordnung (EU DSGVO). Diese Vereinbarung ist für die Verarbeitung zwingend erforderlich und wird hilfsweise vom Lohn-Center Brandl bereitgestellt. Zudem benennt der Auftraggeber in einem vorgegebenen Formular alle weisungsbefugten Personen. Bei Nichtvorlage / nicht Zeichnung der Vereinbarung zur DSGVO und oder nicht Nutzung des Formulars der weisungsbefugten Personen, geht die gesamte Datenschutzrechtliche Haftung vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Änderungen der weisungsbefugten Personen müssen vom Auftraggeber schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Auftraggeber schließt mit dem Lohn-Center Brandl eine Kommunikationsvereinbarung. Diese wird vom Lohn-Center Brandl bereitgestellt. In der Erklärung bestimmt der Auftraggeber den Kommunikationsweg per E-Mail. Änderungen und Abweichungen des Kommunikationsweges müssen vom Auftraggeber schriftlich bestimmt werden. Unterlässt der Auftraggeber seine obliegende Mitwirkungspflicht und / oder verletzt diese fortlaufend, ist er für alle Folgeschäden vollumfänglich selbsthaftend. Ferner greift § 8 „Verzug und höhere Gewalt“ und berechtigt das Lohn-Center Brandl, den Vertrag vorzeitig, innerhalb eines Monats, zu beenden. Der Vergütungsanspruch beauftragter Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
§5 Leistungsfristen
Fällt ein Termin zur Abgabe der durch das Lohn-Center Brandl geschuldeten Leistung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist bis zum darauffolgenden Werktag. Fällt ein Termin zur Übergabe von Daten, Unterlagen oder sonstigen Informationen durch den Auftraggeber auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der vorangegangene Werktag als Übergabetermin. Sind keine abweichende Übergabe-Fix-Termine zur Übergabe von Daten, Unterlagen oder sonstigen Informationen an das Lohn-Center Brandl mit dem Auftraggeber vereinbart, so ist der Übergabe-Fix-Termin im Bereich Lohnbuchhaltung, für den gleichen zu bearbeitenden Monat der 3. letzte Arbeitstag des Monats. Bei Beitragsschätzung ist der Übergabe-Fix-Termin der 8. des Folgemonats. Daten die nach dem Fix-Termin beim Lohn-Center Brandl eingehen, werden in einer Korrekturabrechnung im Folgemonat erfasst und berücksichtigt. Ferner wird das Lohn-Center Brandl, sollten keine abweichenden Bewegungsdaten oder unvollständige Daten bis zum Übergabe-Fix-Termin vorliegen, die Lohnberechnungen auf Basis der Vormonatswerte / vorgelegten Werte durchführen, sofern dies möglich ist.
Die Fristen zur fristgerechten Fertigstellung des Auftrages entsprechen den gesetzlichen Abgabefristen. Der Auftragnehmer verarbeitet die nicht zum Übergabe-Fix-Termin vorliegenden und verspätet gelieferten Daten, sobald als ihm möglich. Der Auftraggeber hat bei verspäteter oder unvollständiger Übergabe keinen Rechtsanspruch auf sofortige oder Termingerechte Fertigung.
§6 Gewährleistung
Das Lohn-Center Brandl verpflichtet sich, alle Leistungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen. Für auftretende Mängel verpflichtet sich der Auftraggeber, das Lohn-Center Brandl in jedem Fall zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Mängel unverzüglich und schriftlich nach ihrer Feststellung beim Lohn-Center Brandl anzuzeigen und soweit erforderlich an der Mängelbeseitigung mitzuwirken. Werden Mängel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt, oder unterlässt oder verspätet der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht bei der Mängelbeseitigung, so entfallen jegliche Gewährleistungspflichten und Ansprüche gegen das Lohn-Center Brandl.
Das Lohn-Center Brandl hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Eine Gewährleistungsverpflichtung für das Lohn-Center Brandl entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung vom Lohn-Center Brandl, die Leistungen oder Teile der Leistungen verändert. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen in diesem Falle nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Lohn-Center Brandl
§7 Haftung
Das Lohn-Center Brandl haftet grundsätzlich für eigenes Verschulden nach Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen sind jedoch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. Für Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt, unvermeidbare sowie sonstige, unvorhersehbare, unvermeidbare, außergewöhnliche, betriebsfremde oder nicht vom Lohn-Center Brandl zu vertretenden Ereignissen, ist die Haftung ausgeschlossen. Das Lohn-Center Brandl haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§8 Verzug und höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen das Lohn-Center Brandl, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Pandemien, Aussperrung, Krankheit, Hackerangriffe auf die Lohnsoftware und ähnliche Umstände gleich, die das Lohn-Center Brandl die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unterlässt der Auftraggeber seine obliegende Mitwirkung, so kann das Lohn-Center Brandl nach Nachfristsetzung den Vertrag kündigen. Das Lohn-Center Brandl behält hierbei den Anspruch auf die Vergütung der beauftragten und alle Tätigkeiten, die im Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung und dem Mindestfertigungszeitraum anfallen würden. Unberührt bleiben auch die Ansprüche vom Lohn-Center Brandl spezialisiert auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, sowie verursachten Schadens.
§9 Mitwirkung Dritter
Das Lohn-Center Brandl ist berechtigt, auch ohne Kenntnisnahme oder Einverständniserklärung des Auftraggebers, zur Ausführung des Auftrages fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, für die die Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe des §10 gleichermaßen gelten.
§10 Geheimhaltung und Datenschutz
Das Lohn-Center Brandl verpflichtet sich, über alle Daten und Tatsachen, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und Daten des Auftraggebers nur soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe der Daten oder sonstigen Informationen erfolgt nicht, es sei denn die Weitergabe ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend. Der Auftraggeber kann das Lohn-Center Brandl jederzeit von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sämtliche Mitarbeiter vom Lohn-Center Brandl, die Zugang zu den Daten der Auftraggeber haben, sind in ihren Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen durch gesonderte Erklärungen auf die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und des Datenschutzes verpflichtet. Der Auftraggeber versichert, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU DSGVO erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Daten und Lohnabrechnungsdaten an das Lohn-Center Brandl von den betreffenden Personen schriftlich eingeholt zu haben. Die Einwilligung muss den Erfordernissen der DSGVO entsprechen, wonach jeder Mitarbeiter auf seine Rechte, im Insbesondere hinsichtlich Verwendung, Verbleib und Löschung seiner personenbezogenen Daten, zuvor hingewiesen wurde. Der Auftraggeber schließt mit den Lohn-Center Brandl eine „Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung personenbezogener Daten“. In dieser Vereinbarung benennt der Auftraggeber alle weisungsbefugten Personen. Für die Datenübermittlung an das Lohn-Center Brandl ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber schließt mit dem Lohn-Center Brandl eine Kommunikationsvereinbarung. In der Erklärung bestimmt der Auftraggeber den Kommunikationsweg per E-Mail. Das Lohn-Center Brandl weist hiermit ausdrücklich den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer sicheren verschlüsselten Kommunikation hin und stellt auf Wunsch eine verschlüsselte gesicherte Technik zur Verfügung. Das Lohn-Center Brandl ist gegenüber der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreit, soweit nach den dortigen Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur Information und Mitwirkung besteht. Das Lohn-Center Brandl ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern zusätzlich eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus. Das Lohn-Center Brandl erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die vom Auftraggeber übermittelten Daten im Rahmen des erteilten Auftrages und im alleinigen Auftrag des Auftraggebers. Mit Beauftragung erteilt der Auftraggeber dem Lohn-Center Brandl die Erlaubnis und Vollmacht auftragsbezogene Daten zu speichern, zu übermitteln, telefonisch und schriftlich mit den Finanzbehörden, sonstigen Institutionen und Behörden und Krankenkassen in Kontakt treten zu dürfen.
§11 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise für die durch das Lohn-Center Brandl zu erbringenden Leistungen ergeben sich, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, aus dem jeweiligen Vertrag zur Lohnbuchhaltung. Bei Erstbeauftragung gelten die vereinbarte Preise mindestens für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit. Preisänderungen werden schriftlich mitgeteilt. Diese gelten als akzeptiert, wenn nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Bei fristgerechtem Widerspruch gegen die Preisänderung hat das Lohn-Center Brandl Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen vorzeitig zu kündigen. Alle in den Beauftragungen und Verträgen enthaltenden Preise verstehen sich als Netto-Preise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Lohn-Center Brandl versendet seinen Schriftverkehr, nebst seinen Auswertungen, Rechnungen, Mahnungen, Vorausrechnungen, Abschlagsrechnungen, Informationen, etc., in elektronischer Form, per E-Mail oder AOL (Unternehmer-Portal von AGENDA) Die Zustellung / Bereitstellung erfolgt, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, an die jeweils vom Auftraggeber benannte Adresse / Postfach. Der Auftraggeber erkennt bereits mit Versand an diese Adresse (an den abweichend vereinbarten Empfangsort) eine erfolgreiche Zustellung an. Lohn-Center Brandl ist nicht verpflichtet, auf einen erfolgten Versand gesondert hinzuweisen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, regelmäßig seine elektronische Post abzurufen, auszudrucken, zu archivieren, seine Empfangsfähigkeit zu prüfen, den Empfang sicher zu stellen und Änderungen rechtzeitig anzuzeigen. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Bei Mahnung erhebt das Lohn-Center Brandl Mahngebühren in Höhe von 15 Euro netto je Mahnung. Der Auftraggeber hat kein Recht auf Mahnungen. Lohn-Center Brandl ist nicht verpflichtet zu mahnen und kann berechtigte Forderungen direkt zu Kostenlasten des Auftraggebers bzw. Zahlungspflichtigen durch Dritte einfordern lassen. Bei verspäteter oder nicht vollständig geleisteter Zahlung offener Rechnungen, Mahngebühren, Zinsen und / oder Kosten Dritter, die der Auftraggeber schuldet, ist das Lohn-Center Brandl berechtigt, auch ohne gesondert darauf hinzuweisen, seine Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Hierdurch etwaig entstehende Säumnisse und Verspätungen von Fristen etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. Zahlungspflichtigen. Falls einem Herausgabeverlangen von Daten oder Unterlagen jeglicher Art ein nicht unerheblicher Zeitaufwand gegenübersteht, ist das Lohn-Center Brandl der entstehende oder bereits entstandene Aufwand nach den jeweils gültigen Preisen zu vergüten. In jedem Fall sind die Kosten für die Erstellung der Daten, Lieferung von Datenträger, Übermittlung und Versand von Daten oder Unterlagen, vom Auftraggeber zu tragen und auf Verlangen im Voraus zu entrichten. Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Neufirmierung,
Umfirmierung, Fusion oder Personaltransfer ist dem Lohn-Center Brandl zu vergüten. Lohn-Center Brandl ist grundsätzlich berechtigt, Vorausrechnungen / Abschlagsrechnungen zu stellen. Bei Nichtvorlage oder Rückbelastung eines vereinbarten Firmenlastschriftmandates ist das Lohn-Center Brandl berechtigt die Vorausrechnung für bis zu der gesamten Mindestlaufzeit, nachfolgend für bis zu 12 Monate zu stellen. Die Vergütung ist bei Vorausrechnung zur benannten Frist, spätestens mit erbrachter Leistung / Teilleistung (mit Fertigung der lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen / mit Fertigung sonstiger Tätigkeiten), fällig und wird mit Rechnungsstellung angezeigt.
§12 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Lohn-Center Brandl an den Auftraggeber gelieferten Leistungen, Arbeitsergebnisse, übergebene Abrechnungen und Auswertungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum vom Lohn-Center Brandl. Bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen steht dem Lohn-Center Brandl ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§13 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag beginnt nach Maßgabe gemäß §2. Der Vertrag wird, wenn nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist im Bereich Lohnbuchhaltung (Fertigen lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen) beträgt drei Monate ohne festes Ende. Bei „Beauftragung auf unbestimmte Zeit“ § 3.7 verlängert sich der Vertrag bei nicht fristgerechter Kündigung um jeweils weitere 12 Monate, sofern diese nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.
Das Recht zur „außerordentlichen Kündigung“ bleibt unberührt.
Eine Kündigung muss in Schriftform beispielsweise per Fax oder per Post-, Zustellung oder als Anlage erfolgen. Eine Kündigung ausschließlich per E-Mail ist nicht ausreichend.
Das Lohn-Center Brandl kalkuliert seine Vergütung in Annahme einer langjährigen Beauftragung und unter Berücksichtigung des Auftragsvolumen und der angegebenen Kündigungsfrist. Abweichende Beauftragungsdauer oder Kündigungsfristen können zu Beauftragungsbeginn mit abweichenden Konditionen vereinbart werden.
Lohn-Center Brandl hat für den Zeitraum bis zur fristgerechten Beendigung einer Beauftragung und für die vertraglich geregelte Leistungszeiträume Anspruch auf vollumfängliche Vergütung der beauftragten und anfallenden Tätigkeiten, die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Nichterfüllung als Schadenersatz berechnet werden.
Mit Vertragsbeendigung (nach dem Kündigungszeitpunkt) werden durch den Auftragnehmer keine weiteren Leistungen erbracht. Ruft der Auftraggeber nach dem Kündigungszeitpunkt weiter Leistungen ab, übergibt Daten, Belege, Informationen oder Anweisungen zur Fertigung, so gilt dieser Arbeitsauftrag, als Neubeauftragung auf unbestimmte Zeit gemäß § 3.7, sofern nicht zuvor schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Sofern die Kündigung zu diesem Zeitpunkt unwirksam ist, so gilt dieser Arbeitsauftrag als Vertragsfortführung.
§14 Vergütung / Schadensersatz
Wurde das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber nicht fristgerecht gekündigt, ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, verletzt oder verweigert der Auftraggeber wiederholt fortlaufend seine Mitwirkungspflicht oder unterlässt wiederholt die Übergabe der zur Bearbeitung des Auftrags notwendigen Belege, Bewegungsdaten oder Informationen, oder ruft die monatlichen Abrechnungen nicht ab, so ist das Lohn-Center Brandl berechtigt, für den Zeitraum des gültigen Vertrages, alle beauftragten, angefallenen und anfallenden Tätigkeiten zu berechnen und fällig zu stellen.
Daneben ist das Lohn-Center Brandl berechtigt Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung und oder Nichtfertigung des vereinbarten Mindestfertigungszeitraumes geltend zu machen. Der Anspruch auf Vergütung und Schadensersatz besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch berechtigte außerordentliche Kündigung durch Lohn-Center Brandl beendet wurde.
Sofern keine sofortige fristlose Kündigung geboten ist, erfolgt vor einer Kündigung durch Lohn-Center Brandl (beispielsweise wegen fortlaufender Vertragsverletzung, Zahlungsverweigerung oder wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber), vom Lohn-Center Brandl eine entsprechende Aufforderung / Abmahnung. Der Schadenersatz berechnet sich aus etwaigem Schaden (sofern anfallend) und dem Schadenersatzanspruch ermittelt aus den beauftragten und anfallenden Tätigkeiten (in Bezug auf die jeweilige Vertragslaufzeit des vereinbarten Tarifs / Beauftragung und den vereinbarten Mindestfertigungsmonaten). Der Schadensersatz wird Mehrwertsteuerfrei berechnet und ist sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit nachzuweisen, dass der berechnete Schaden des Auftragnehmers geringer ist oder kein Schaden entstanden ist.
Zum Anspruch auf Schadenersatz gehören alle zum Auftrag gehörende Arbeiten und Tätigkeiten, die in der regulären Vertragslaufzeit und Mindestfertigungszeitraum anfallen / angefallen wären. Hier liegt der Mindestanspruch auf Schadenersatz bei der beauftragten Mindestanzahl der monatlichen Abrechnungen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung, mindestens jedoch für die vereinbarten 12 Monaten.
Für alle Tarife gilt: Ist das Auftragsvolumen (Anzahl der zu fertigenden Abrechnungen / Anzahl der zu verbuchenden Geschäftsvorfälle) im letzten bearbeitenden Monaten gestiegen, so berechnet sich hieraus der Mindestanspruch auf Schadenersatz.
§15 Vertragsbeendigung
Die Jahresendarbeiten (Journale, Lohnkonten, BG-Summenliste) nebst den Jahresmeldungen und Jahresbescheinigungen während der Vertragslaufzeit erfolgen für das jeweilige Jahr (bearbeiteten Zeitraum) mit der Fertigung der Januarlöhne im Folgejahr. Diese Arbeiten sind -während der Vertragslaufzeit- in den entsprechenden Tarifen kostenfrei. Die Fertigung von Endarbeiten (Jahresendarbeiten, Abmeldungen, Meldungen und Bescheinigungen), sowie die Erstellung der DLS-Dateien oder Datensicherungen bei Vertragsbeendigung werden berechnet und sind nicht kostenfrei.
Nachträgliche Fertigungen können, sofern die Daten noch nicht gelöscht sind, nur mit entsprechendem Mehraufwand zu abweichenden Konditionen durchgeführt werden. Nach Beendigung des Vertrages und Erledigung eventuell anfallender und vereinbarten Schlussarbeiten, stellt das Lohn-Center Brandl sämtliche zu übergebenen Unterlagen zur Abholung zur Verfügung oder übersendet diese unfrei an den Auftraggeber. Gleichzeitig löscht Lohnspezialist sämtliche Daten und Stammdaten aus seinem aktiven EDV-System. Ausschließlich der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verantwortlich. Holt der Auftraggeber die bereitgestellten Unterlagen trotz Aufforderung durch das Lohn-Center Brandl binnen drei Monaten nicht ab und erteilt auch keinen Übersendungsauftrag, ist das Lohn-Center Brandl berechtigt, die Unterlagen anderweitig zu lagern. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Haftung für Beschädigung / Verlust ist in diesem Falle beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§16 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Lohn-Center Brandl verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, für die Zeit bis Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die 12 Monatsfrist gilt auch für die Übertragung der Vertrags-Tätigkeiten durch den Auftraggeber auf Mitarbeiter, die in Selbständigkeit mit der Durchführung der Arbeiten tätig werden, sowie für die Vergabe der Vertrags-Tätigkeiten an anderen Unternehmen, welche die Mitarbeiter / ehemalige Mitarbeiter des Vertragspartners beschäftigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Lohn-Center Brandl
§17 Gerichtsstand
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien vorliegen, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Rosenheim. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§18 Schriftform
Vertragliche Vereinbarungen der Parteien, Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie eine Vertragskündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen per Fax, per Post, per Zustellung oder als gezeichnete Anlage erfolgen. Ausschließlich per E-Mail ist nicht ausreichend. Hiervon ausgenommen ist der durch das Lohn-Center Brandl bestätigte E-Mail-Schriftverkehr, Beauftragungen des Auftraggebers soweit diese vom Lohn-Center Brandl bestätigt wurden, sowie vor Beauftragung per E-Mail übermittelten Angebote und AGB vom Lohn-Center Brandl.
§19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, hilfsweise gelten in diesem Falle die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand der AGB: 1 Jan. 2012